171.1
GOGR
CH-TG
§ 74 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Rechnungsführung
Entschädigungen
§ 74 GOGR · Rechnungsführung
1. Die Parlamentsdienste erstellen die Abrechnung über die Entschädigungen der Ratsmitglieder. Für die Teilnahme an den Ratssitzungen ist das Protokoll, für Kommissions- oder Fraktionssitzungen die Meldung des jeweiligen Präsidiums massgebend. Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnung. In Streitfällen über Entschädigungen entscheidet das Ratsbüro.
2. Die Entschädigungen werden den Mitgliedern halbjährlich überwiesen. Die Parlamentsdienste stellen eine detaillierte Abrechnung zu.