Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GOGR CH-TG

§ 74 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Rechnungsführung

Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 GOGR · Rechnungsführung

1. Die Parlamentsdienste erstellen die Abrechnung über die Entschädigungen der Ratsmitglieder. Für die Teilnahme an den Ratssitzungen ist das Protokoll, für Kommissions- oder Fraktionssitzungen die Meldung des jeweiligen Präsidiums massgebend. Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnung. In Streitfällen über Entschädigungen entscheidet das Ratsbüro.

2. Die Entschädigungen werden den Mitgliedern halbjährlich überwiesen. Die Parlamentsdienste stellen eine detaillierte Abrechnung zu.

← § 73 GOGR Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode § 75 GOGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →