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171.1 GOGR CH-TG

§ 72 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Entschädigungen

Entschädigungen
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§ 72 GOGR · Entschädigungen

1. Der Grosse Rat regelt durch besonderen Erlass die Entschädigungen seiner Mitglieder und der Fraktionen.

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