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171.1 GOGR CH-TG

§ 69 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Konstituierung

Fraktionen
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§ 69 GOGR · Konstituierung

1. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. Die Fraktionen haben ihre Konstituierung und die Namen ihrer Mitglieder dem Ratspräsidium mitzuteilen.

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