171.1
GOGR
CH-TG
§ 69 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Konstituierung
Fraktionen
§ 69 GOGR · Konstituierung
1. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. Die Fraktionen haben ihre Konstituierung und die Namen ihrer Mitglieder dem Ratspräsidium mitzuteilen.