§ 68 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Kommissionssitzungen
§ 68 GOGR · Kommissionssitzungen
1. Die Kommissionen werden zu den Sitzungen auf Anordnung des Präsidiums durch die Parlamentsdienste eingeladen.
2. Die Kommissionen ziehen, soweit erforderlich, jene Mitglieder des Regierungsrats bei, welche die Vorlage vor dem Rat vertreten werden. Sie können sich durch Sachverständige beraten lassen, die dem Rat nicht angehören.
2bis. Beschliesst die Kommission Nichteintreten, erfolgt trotzdem die Detailberatung.
3. Für Kommissionssitzungen gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäss.
4. Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selber. Eine Ausfertigung wird den Parlamentsdiensten zur Aufbewahrung im Staatsarchiv übergeben.
5. Ratsmitglieder sind nach Vorliegen des Kommissionsberichts berechtigt, Einsicht in alle Protokolle zu nehmen. Davon ausgenommen sind Protokolle kommunaler und kantonaler Aufsichtskommissionen. Die Kommission kann ausnahmsweise in weiteren Fällen beschliessen, die Einsicht aufzuschieben oder auszuschliessen. In strittigen Fällen entscheidet das Ratsbüro abschliessend.
6. Die Kommissionen beschliessen, ob und wie sie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen informieren.