171.1
GOGR
CH-TG
§ 60a Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Spezialkommissionen
Kommissionen
§ 60a GOGR · Spezialkommissionen
1. Spezialkommissionen sind nichtständige Kommissionen von neun bis fünfzehn Mitgliedern. Das Ratsbüro wählt sie zur Vorberatung bestimmter Vorlagen oder Geschäfte, insbesondere von Gesetzesvorlagen. Es kann vor der Bildung der Kommission eine Empfehlung zur Zusammensetzung abgeben.
2. Das Ratsbüro kann Spezialkommissionen mit weiteren Aufgaben beauftragen.