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171.1 GOGR CH-TG

§ 60 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Ständige Kommissionen

Kommissionen
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§ 60 GOGR · Ständige Kommissionen

1. Zur Vorberatung von Geschäften gemäss § 62 bis § 66 wählt der Grosse Rat ständige Kommissionen für die Dauer einer Legislatur

1. * eine Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission von einundzwanzig Mitgliedern

2. * eine Justizkommission von fünfzehn Mitgliedern

3. * eine Raumplanungskommission von fünfzehn Mitgliedern

4. * eine Gesetzgebungs- und Redaktionskommission von neun Mitgliedern

5. * eine Kommission für Klima, Energie und Umwelt von fünfzehn Mitgliedern

2. Die Kommissionsmitglieder sind in Listenwahl, die Präsidentinnen oder Präsidenten in Einzelwahl zu wählen.

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