171.1
GOGR
CH-TG
§ 60 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Ständige Kommissionen
Kommissionen
§ 60 GOGR · Ständige Kommissionen
1. Zur Vorberatung von Geschäften gemäss § 62 bis § 66 wählt der Grosse Rat ständige Kommissionen für die Dauer einer Legislatur
1. * eine Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission von einundzwanzig Mitgliedern
2. * eine Justizkommission von fünfzehn Mitgliedern
3. * eine Raumplanungskommission von fünfzehn Mitgliedern
4. * eine Gesetzgebungs- und Redaktionskommission von neun Mitgliedern
5. * eine Kommission für Klima, Energie und Umwelt von fünfzehn Mitgliedern
2. Die Kommissionsmitglieder sind in Listenwahl, die Präsidentinnen oder Präsidenten in Einzelwahl zu wählen.