§ 6 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Ratsbüro
§ 6 GOGR · Ratsbüro
1. Das Ratsbüro besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Ratssekretariat mit zwei Mitgliedern, vier Stimmenzählenden und je einem Mitglied (Beisitzende) der noch nicht im Ratsbüro vertretenen Fraktionen.
2. ...
3. Das Ratsbüro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des Grossen Rats sicher. Es behandelt die Geschäfte, die nicht einem anderen Organ des Grossen Rats zugewiesen sind, und beschliesst insbesondere die Stellungnahmen des Grossen Rats in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist. Es beschliesst über Gesuche auf Entbindung vom Amtsgeheimnis oder Ermächtigungen zur Strafverfolgung gemäss § 15 Verantwortlichkeitsgesetz. Der Entscheid ist endgültig. Das Ratsbüro kann die Geschäftserledigung in besonderen Fällen auch einer Kommission übertragen, namentlich der Justizkommission.
4. Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann das Ratsbüro zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs von der Geschäftsordnung abweichen. Es hat den Rat darüber unverzüglich zu informieren.
5. Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.