§ 59 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Offene Wahl
§ 59 GOGR · Offene Wahl
1. Offene Wahl ist zulässig, sofern ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen vorliegt, der nicht mehr Personen aufführt als zu wählen sind. Eine Wahl muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.
2. Offene Wahl ist möglich für
1. * die Mitglieder des Sekretariats und die Stimmenzählenden des Rats sowie die Beisitzenden des Ratsbüros
2. * die Mitglieder der ständigen Kommissionen gemäss § 60 Abs. 1 und aus deren Mitte die Präsidentinnen oder die Präsidenten
3. * die Revisionsstelle der Kantonalbank
4. * die Kontrollstelle der Gebäudeversicherung
3. Bei offener Wahl gilt § 32. Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder kann gesamthaft erfolgen, wenn kein Mitglied opponiert. Die Resultate sind wie bei Abstimmungen zu protokollieren.