§ 58 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Geheime Wahl
§ 58 GOGR · Geheime Wahl
1. In geheimer Wahl werden gewählt
1. * die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Grossen Rats
2. * die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Regierungsrats
3. * die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
4. * die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Obergerichts
5. * die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts
6. * die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts
7. * die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
8. * die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Bankrats der Kantonalbank
9. * die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung
10. * die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Rekurskommission in Anwaltssachen
11. * die Leiterin oder der Leiter der kantonalen Finanzkontrolle
12. * die ausserordentlichen Berufsrichterinnen oder ausserordentlichen Berufsrichter der Bezirksgerichte
2. Bei Listenwahl kann höchstens für so viele Personen gestimmt werden, als zu wählen sind; jeder Name darf nur einmal geschrieben werden.
3. Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzählenden eingesammelt und vom Ratsbüro ausgezählt. Finden mehrere geheime Wahlgänge in der gleichen Sitzung statt, kann das Präsidium das Ratsbüro so aufteilen, dass je zwei Stimmenzählende mit einem Mitglied des Ratssekretariats ein Wahlresultat ermitteln und protokollieren. Das Ratsbüro kann auch erweitert werden. Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle. Stimmen für nicht wählbare Personen und solche, die eine kandidierende Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Erreichen bei einer Listenwahl mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, fallen jene mit den kleinsten Stimmenzahlen aus der Wahl.
4. Das Präsidium stellt eine zustande gekommene Wahl mit Nennung der gewählten Person fest oder ordnet einen neuen Wahlgang an. Die Wahlzettel eines abgeschlossenen Wahlganges werden nach Bekanntgabe des Wahlresultats, spätestens jedoch unmittelbar nach der Sitzung, durch die Parlamentsdienste vernichtet.
5. Für gemeinsame Wahlvorschläge der Fraktionen sind bei Listenwahlen gedruckte Wahlzettel der Parlamentsdienste zulässig. Die Mitglieder können Streichungen oder Abänderungen vornehmen.