171.1
GOGR
CH-TG
§ 57 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Verfahrensarten, Bekanntgabe
Verhandlungen - Wahlen
§ 57 GOGR · Verfahrensarten, Bekanntgabe
1. Wahlen sind offen oder geheim. Entscheidend ist in jedem Wahlgang das absolute Mehr der massgebenden Stimmen.
1bis Bei Wahlen mit ausschliesslichem Vorschlagsrecht des Regierungsrats gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 8 werden zur Ermittlung des absoluten Mehrs die leeren Wahlzettel nicht ausgeschieden.
2. Das Präsidium gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.