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171.1 GOGR CH-TG

§ 57 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Verfahrensarten, Bekanntgabe

Verhandlungen - Wahlen
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§ 57 GOGR · Verfahrensarten, Bekanntgabe

1. Wahlen sind offen oder geheim. Entscheidend ist in jedem Wahlgang das absolute Mehr der massgebenden Stimmen.

1bis Bei Wahlen mit ausschliesslichem Vorschlagsrecht des Regierungsrats gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 8 werden zur Ermittlung des absoluten Mehrs die leeren Wahlzettel nicht ausgeschieden.

2. Das Präsidium gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.

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