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171.1 GOGR CH-TG

§ 54 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Petitionen

Verhandlungen - Volksinitiativen, Petitionen und andere Eingaben
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§ 54 GOGR · Petitionen

1. Petitionen an den Grossen Rat nimmt das Präsidium entgegen und überweist sie an die Justizkommission. Petitionen, auf die § 5 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts anwendbar ist, werden von der Justizkommission abschliessend behandelt. Bei Bedarf kann die Justizkommission eine Stellungnahme des Regierungsrats einholen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag. Die Antwort im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts erfolgt durch Protokollauszug.

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