171.1
GOGR
CH-TG
§ 53a Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Beschlussfassung über Volksinitiativen
Verhandlungen - Volksinitiativen, Petitionen und andere Eingaben
§ 53a GOGR · Beschlussfassung über Volksinitiativen
1. Die Beratungen über Begehren nach § 26 der Kantonsverfassung und über allfällige Gegenvorschläge erfolgen in einer Lesung.
2. Ein allfälliger Gegenvorschlag ist vom Rat vor der Beschlussfassung zum Initiativbegehren zu bereinigen.
3. Der Rat entscheidet zuerst über die Zustimmung zum Initiativbegehren. Stimmt er ihm zu, entfällt der Gegenvorschlag. Lehnt er es ab, so beschliesst er anschliessend über den Gegenvorschlag.
4. Für den Fall des Rückzugs der Initiative beschliesst der Rat im Rahmen der Schlussabstimmung über einen ausformulierten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe in einer Eventualabstimmung über das Behördenreferendum.