171.1
GOGR
CH-TG
§ 53 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Volksinitiativen
Verhandlungen - Volksinitiativen, Petitionen und andere Eingaben
§ 53 GOGR · Volksinitiativen
1. Begehren gemäss § 26 der Kantonsverfassung werden vom Ratsbüro zu Bericht und Antrag einer Kommission überwiesen. Das Kommissionspräsidium holt beim Regierungsrat einen Bericht über die Gültigkeit und zum Inhalt des Begehrens ein.
2. Die Kommission kann dem Grossen Rat auch einen Gegenvorschlag beantragen. Liegt kein solcher Antrag vor, kann der Grosse Rat die Kommission mit der Ausarbeitung eines solchen beauftragen.