§ 52a Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Fragestunde
§ 52a GOGR · Fragestunde
1. Mit einer Frage wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
2. Pro traktandierte Fragestunde darf von einem Ratsmitglied maximal eine Frage gestellt werden. Sie ist kurz und klar zu formulieren und zu begründen.
3. Die Frage ist bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums und zur Weiterleitung an den Regierungsrat bis am Mittwoch der Vorwoche vor der traktandierten Fragestunde schriftlich einzureichen.
4. Die Fragestunde findet in der Regel alle zwei Monate statt. Das Präsidium kann wegen übergeordneter Geschäfte oder aus zeitlichen Gründen die Fragestunde auf die Folgesitzung verschieben. Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Fragestunde traktandiert werden.
5. Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde die eingereichten Fragen mündlich.
6. Eine sachbezogene Verständnis- oder Nachfrage ist zulässig.
7. Es findet keine Diskussion statt.