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171.1 GOGR CH-TG

§ 5 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Ordentliche Wahlen

Konstituierung und Organisation
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§ 5 GOGR · Ordentliche Wahlen

1. An der Wahlsitzung in der zweiten Hälfte des Monats Mai finden die Wahlen für das Amtsjahr sowie weitere ordentliche Wahlen statt. Das Präsidium und das Vizepräsidium werden für die Dauer des Amtsjahrs, die übrigen Ratsbüromitglieder für die Dauer der Legislatur gewählt.

2. Die Wahlen gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 11 finden im Januar vor der Eröffnungssitzung statt.

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