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171.1 GOGR CH-TG

§ 49 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Erledigung einer Leistungsmotion

Verhandlungen - Persönliche Vorstösse
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§ 49 GOGR · Erledigung einer Leistungsmotion

1. Erklärt der Rat eine Leistungsmotion erheblich, unterbreitet ihm der Regierungsrat spätestens im übernächsten Globalbudget die verlangte Vorlage. Wird die Leistungsmotion bis Ende Januar eingereicht und in der Folge erheblich erklärt, ist sie mit dem nächsten Globalbudget umzusetzen.

2. Wird der Auftrag der Leistungsmotion erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht erstattet, stellt der Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.

3. Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, der Auftrag lasse sich nicht innert der vorgesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Vorgabe erreicht werden kann.

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