171.1
GOGR
CH-TG
§ 47b Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Kantonsreferendum
Verhandlungen - Persönliche Vorstösse
§ 47b GOGR · Kantonsreferendum
1. Wer ein Kantonsreferendum im Sinne von Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ergreifen will, hat den Erlass und einen Entwurf des Beschlusses des Grossen Rats mit einer kurzen Begründung bis am Vortag der vorletzten Ratssitzung vor Ablauf der eidgenössischen Referendumsfrist vorzulegen.