Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GOGR CH-TG

§ 47b Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Kantonsreferendum

Verhandlungen - Persönliche Vorstösse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47b GOGR · Kantonsreferendum

1. Wer ein Kantonsreferendum im Sinne von Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ergreifen will, hat den Erlass und einen Entwurf des Beschlusses des Grossen Rats mit einer kurzen Begründung bis am Vortag der vorletzten Ratssitzung vor Ablauf der eidgenössischen Referendumsfrist vorzulegen.

← § 47a GOGR Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode § 48 GOGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →