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171.1 GOGR CH-TG

§ 47 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Erledigung einer Motion

Verhandlungen - Persönliche Vorstösse
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§ 47 GOGR · Erledigung einer Motion

1. Erklärt der Rat eine Motion erheblich, hat der Regierungsrat über den Auftrag innert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motionsauftrag erfüllt.

2. Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht erstattet, stellt der Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.

3. Kann ein Motionsauftrag innert Frist nicht erfüllt werden, legt der Regierungsrat vor Ablauf der Frist die Gründe dar und stellt dem Ratsbüro Antrag auf eine Nachfrist.

4. Erachtet der Regierungsrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er dem Rat Antrag auf Entlastung.

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