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171.1 GOGR CH-TG

§ 45 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Erledigung einer Parlamentarischen Initiative

Verhandlungen - Persönliche Vorstösse
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§ 45 GOGR · Erledigung einer Parlamentarischen Initiative

1. Das Präsidium stellt durch Abstimmung fest, ob der Rat die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist das Ratsbüro die Initiative einer Kommission gemäss § 60 oder § 60a zu Bericht und Antrag.

2. Die Kommission berät den Entwurf. Sie kann Zwischenergebnisse ihrer Beratungen dem Regierungsrat und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreiten. Sie kann Änderungen, einen Gegenvorschlag oder die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.

3. Der Rat berät den Bericht und entscheidet über den Kommissionsantrag.

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