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171.1 GOGR CH-TG

§ 43 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Parlamentarische Initiative

Verhandlungen - Persönliche Vorstösse
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§ 43 GOGR · Parlamentarische Initiative

1. Mit der Parlamentarischen Initiative wird dem Rat der Auftrag erteilt, aufgrund eines ausgearbeiteten Entwurfes den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses zu prüfen.

2. Eine Parlamentarische Initiative kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern oder von einer Kommission des Rats vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Entwurf ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, einzureichen.

3. Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang der Parlamentarischen Initiative Kenntnis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung schriftlich mit.

4. Das Ratsbüro lädt den Regierungsrat zu einer Stellungnahme zum Verfahren und zum Inhalt ein. Die Stellungnahme des Regierungsrats ist in der Regel innert zwei Monaten zu erstatten und erfolgt zuhanden des Rats.

5. Die oder der Erstunterzeichnende kann die Parlamentarische Initiative bis zum Abschluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der Parlamentarischen Initiative festhalten.

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