171.1
GOGR
CH-TG
§ 4 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Offenlegung von Interessenbindungen
Konstituierung und Organisation
§ 4 GOGR · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Ratsmitglied unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses die Parlamentsdienste schriftlich über
1. * seine berufliche Tätigkeit
2. * die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechtes
3. * die Ausübung wichtiger politischer Ämter
2. Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.
3. Ratsmitglieder geben Änderungen den Parlamentsdiensten bekannt.