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171.1 GOGR CH-TG

§ 4 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Offenlegung von Interessenbindungen

Konstituierung und Organisation
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§ 4 GOGR · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Ratsmitglied unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses die Parlamentsdienste schriftlich über

1. * seine berufliche Tätigkeit

2. * die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechtes

3. * die Ausübung wichtiger politischer Ämter

2. Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.

3. Ratsmitglieder geben Änderungen den Parlamentsdiensten bekannt.

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