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171.1 GOGR CH-TG

§ 39 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Bereinigung

Verhandlungen - Gesetze, Verordnungen und weitere Erlasse
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§ 39 GOGR · Bereinigung

1. Nach der letzten Lesung wird, Dringlichkeit vorbehalten, jeder Erlass der Gesetzgebungs- und Redaktionskommission zur Bereinigung übergeben. Diese umfasst die redaktionelle Korrektur sowie die Beseitigung von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten. Änderungen an genehmigungsbedürftigen Erlassen beschränken sich auf redaktionelle Korrekturen.

2. Die bereinigte Fassung wird zugestellt.

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