171.1
GOGR
CH-TG
§ 38 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Erste und zweite Lesung
Verhandlungen - Gesetze, Verordnungen und weitere Erlasse
§ 38 GOGR · Erste und zweite Lesung
1. Vorlagen für Gesetze und Verordnungen werden, unter Vorbehalt von § 53a, zweimal durchberaten. Nach jeder Lesung ist die entsprechende Fassung zuzustellen, sofern Änderungen beschlossen wurden. Die vorberatende Kommission kann für die zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden. Die zweite Lesung findet, sofern keine Dringlichkeit besteht, in einer späteren Sitzung statt.
2. Bei Beschlüssen über Staatsverträge und Konkordate sowie bei Erlassen, die lediglich der Genehmigung des Grossen Rats bedürfen, findet nur eine Lesung statt.