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171.1 GOGR CH-TG

§ 37 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Vorberatende Kommission

Verhandlungen - Gesetze, Verordnungen und weitere Erlasse
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§ 37 GOGR · Vorberatende Kommission

1. Vorlagen über Gesetze, Verordnungen und genehmigungsbedürftige Erlasse sind durch eine Kommission vorzuberaten.

1bis. Zur konsultativen Mitwirkung bei interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantragt der Regierungsrat rechtzeitig die vorgezogene Bildung einer Spezialkommission.

2. Eine Ausweitung über den Bereich der Vorlage hinaus ist unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Regierungsrats gemäss § 42 der Kantonsverfassung zulässig.

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