171.1
GOGR
CH-TG
§ 36 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Besondere Beratungsformen
Verhandlungen - Allgemeines
§ 36 GOGR · Besondere Beratungsformen
1. Erscheinen Beratungsformen am Platz, die von den in diesem Reglement vorgesehenen Verfahren abweichen, beschliesst darüber der Rat von Fall zu Fall. Er kann insbesondere Augenscheine oder Besichtigungen durchführen.
2. Das Ratsbüro kann in besonderen Fällen den Einsatz geeigneter Präsentationsmittel zur Unterstützung der Beratungen bewilligen.