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171.1 GOGR CH-TG

§ 35 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Protokoll

Verhandlungen - Allgemeines
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§ 35 GOGR · Protokoll

1. Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden und den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen. Abstimmungen werden gemäss § 32 protokolliert.

2. Die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel zur Protokollführung ist erlaubt. Massgeblich ist das schriftliche Wortprotokoll.

3. Das Protokoll wird durch das Ratsbüro genehmigt und auf der Internetseite des Grossen Rats in der Regel am Vortag der Folgesitzung veröffentlicht. Protokollberichtigungen können innert fünf Tagen nach der elektronischen Publikation schriftlich beim Präsidium beantragt werden. Über die Berichtigung entscheidet das Ratsbüro abschliessend.

4. Das Protokoll ist öffentlich. Es kann bei den Parlamentsdiensten bezogen oder im Internet eingesehen werden.

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