171.1
GOGR
CH-TG
§ 33a Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Schlussabstimmung
Verhandlungen - Allgemeines
§ 33a GOGR · Schlussabstimmung
1. Über die gesamte Vorlage wird in einer Schlussabstimmung entschieden.
2. Weist die angenommene Vorlage gegenüber dem Entwurf wesentliche Änderungen auf, ist sie in der bereinigten Fassung zuzustellen.