§ 32 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Durchführung der Wahlen und Abstimmungen
§ 32 GOGR · Durchführung der Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht eine besondere Rechtsgrundlage das geheime Abstimmungsverfahren verlangt.
2. Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme bei offenen Wahlen und offenen Abstimmungen über das elektronische Abstimmungssystem ab. Das Stimmverhalten der einzelnen Ratsmitglieder und das Gesamtergebnis werden im Ratssaal angezeigt und mit dem Protokoll öffentlich gemacht.
2bis. Kann nicht elektronisch abgestimmt werden, geben die Ratsmitglieder ihre Stimme ab, indem sie sich von ihren Sitzen erheben. In Schlussabstimmungen und bei Beschlüssen von erheblicher Tragweite sind die Abstimmungen durch Namensaufruf durchzuführen. Zudem sind die Abstimmungen durch Namensaufruf durchzuführen, wenn mindestens 30 Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.
3. Bei offenen Wahlen oder offenen Abstimmungen ohne Auszählungserfordernis stellt das Ratspräsidium bei offensichtlichem Ergebnis die Mehrheit fest. Bestehen darüber Zweifel oder verlangt es ein Ratsmitglied, lässt das Präsidium die Stimmen auszählen. Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Begehren aus dem Rat wird das Gegenmehr ermittelt. Werden Unstimmigkeiten geltend gemacht, kann die Wahl oder die Abstimmung wiederholt werden.
4. Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ermitteln die Stimmenzählenden mit den Sekretariatsmitgliedern das Ergebnis und erstellen darüber ein Protokoll. Das Protokoll wird veröffentlicht.
5. Bei Abstimmungen durch Namensaufruf geben die Ratsmitglieder ihre Stimme sitzend ab. Name und Stimmabgabe werden protokolliert. Als gültige Stimmen zählen nur Antworten, die unmittelbar nach Verlesen des Namens erteilt werden. Das Protokoll wird veröffentlicht.