Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GOGR CH-TG

§ 31 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Abstimmungsverfahren

Verhandlungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 GOGR · Abstimmungsverfahren

1. Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen zu entscheiden. Wer für einen Unterabänderungsantrag stimmt, ist nicht verpflichtet, dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Dasselbe gilt im Verhältnis von Abänderungsantrag und Hauptantrag.

2. Stehen einander mehr als zwei Hauptanträge gegenüber, werden sie nebeneinander ins Mehr gesetzt; jedes Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen. Erhält in der ersten Abstimmung kein Hauptantrag die absolute Mehrheit der Stimmenden, wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen erhielten, aus der Abstimmung fällt. Dann wird die Abstimmung in gleicher Weise über die verbliebenen Anträge fortgesetzt, bis einer von ihnen obsiegt.

← § 30 GOGR Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode § 32 GOGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →