§ 31 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Abstimmungsverfahren
§ 31 GOGR · Abstimmungsverfahren
1. Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen zu entscheiden. Wer für einen Unterabänderungsantrag stimmt, ist nicht verpflichtet, dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Dasselbe gilt im Verhältnis von Abänderungsantrag und Hauptantrag.
2. Stehen einander mehr als zwei Hauptanträge gegenüber, werden sie nebeneinander ins Mehr gesetzt; jedes Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen. Erhält in der ersten Abstimmung kein Hauptantrag die absolute Mehrheit der Stimmenden, wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen erhielten, aus der Abstimmung fällt. Dann wird die Abstimmung in gleicher Weise über die verbliebenen Anträge fortgesetzt, bis einer von ihnen obsiegt.