171.1
GOGR
CH-TG
§ 3 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Amtsgelübde
Konstituierung und Organisation
§ 3 GOGR · Amtsgelübde
1. Mitglieder, die erstmals gewählt worden sind, werden namentlich aufgerufen und legen an ihrer ersten Sitzung das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen.
2. Regierungsrätinnen oder Regierungsräte, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und Richterinnen oder Richter der kantonalen Gerichte, die erstmals gewählt worden sind, werden namentlich aufgerufen und legen das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen.