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171.1 GOGR CH-TG

§ 29 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Schluss der Diskussion

Verhandlungen - Allgemeines
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§ 29 GOGR · Schluss der Diskussion

1. Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt das Präsidium die Diskussion als geschlossen.

2. Wird aufgrund eines Ordnungsantrags Schluss der Diskussion beschlossen, kann eine Fraktion, die in der abgeschlossenen Diskussion noch nicht zu Wort gekommen ist, ihren Standpunkt noch einbringen. Ebenso erhält noch das Wort, wer es schon vorher verlangt hat und einen neuen Antrag stellen will. Die Sprecherin oder der Sprecher der vorberatenden Kommission und der Regierungsrat haben Anrecht auf ein Schlusswort.

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