171.1
GOGR
CH-TG
§ 25 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Ordnungsruf
Verhandlungen - Allgemeines
§ 25 GOGR · Ordnungsruf
1. Die Mitglieder sind gehalten, zur Sache zu sprechen, ohne weitschweifig zu sein. Verletzt ein Ratsmitglied diese Regel, wird es vom Präsidium ermahnt.
2. Verletzt ein Ratsmitglied die dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einzelnen Mitgliedern gebührende Achtung oder den Anstand, wird es vom Präsidium zur Ordnung gerufen.