171.1
GOGR
CH-TG
§ 23 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Wortbegehren
Verhandlungen - Allgemeines
§ 23 GOGR · Wortbegehren
1. Wer zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidium das Wort zu verlangen.
2. Dieses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen, unter diesen zuerst den Sprecherinnen oder Sprechern der Fraktionen.
3. Will sich das Präsidium an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednerinnen oder Rednern ergriffen. Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt das Vizepräsidium die Leitung der Verhandlung.