Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GOGR CH-TG

§ 23 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Wortbegehren

Verhandlungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 GOGR · Wortbegehren

1. Wer zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidium das Wort zu verlangen.

2. Dieses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen, unter diesen zuerst den Sprecherinnen oder Sprechern der Fraktionen.

3. Will sich das Präsidium an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednerinnen oder Rednern ergriffen. Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt das Vizepräsidium die Leitung der Verhandlung.

← § 22 GOGR Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode § 24 GOGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →