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171.1 GOGR CH-TG

§ 22 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Eintreten, Rückweisung, Detailberatung

Verhandlungen - Allgemeines
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§ 22 GOGR · Eintreten, Rückweisung, Detailberatung

1. Bei Vorlagen, auf die nicht obligatorisch eingetreten werden muss, ist zuerst über die Frage des Eintretens zu beraten und zu beschliessen. Berichte können ohne Eintreten behandelt werden. Wird Eintreten nicht bestritten oder beschlossen, folgt die Detailberatung. Beschliesst der Rat Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt.

2. Nach dem Eintretensbeschluss oder in der Detailberatung kann der Rat ein Geschäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Regierungsrat oder an die vorberatende Kommission zurückweisen oder an eine neue Kommission zuweisen.

3. In der Detailberatung kann jedes Mitglied Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen beantragen.

4. Über Geschäfte, die dem Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, wird kein Beschluss gefasst.

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