171.1
GOGR
CH-TG
§ 20 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Dringlichkeit
Verhandlungen - Allgemeines
§ 20 GOGR · Dringlichkeit
1. Wird für ein Geschäft, das nicht auf der Tagesordnung steht, dringliche Behandlung beantragt, ist der Vorstoss zuhanden des Präsidiums und des Regierungsrats möglichst frühzeitig einzureichen, spätestens jedoch gemäss § 19 Abs. 2. Stimmt der Rat der Dringlichkeit zu, ist das Geschäft an der gleichen Sitzung abschliessend zu behandeln.