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171.1 GOGR CH-TG

§ 20 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Dringlichkeit

Verhandlungen - Allgemeines
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§ 20 GOGR · Dringlichkeit

1. Wird für ein Geschäft, das nicht auf der Tagesordnung steht, dringliche Behandlung beantragt, ist der Vorstoss zuhanden des Präsidiums und des Regierungsrats möglichst frühzeitig einzureichen, spätestens jedoch gemäss § 19 Abs. 2. Stimmt der Rat der Dringlichkeit zu, ist das Geschäft an der gleichen Sitzung abschliessend zu behandeln.

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