171.1
GOGR
CH-TG
§ 2 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Wahlgenehmigung
Konstituierung und Organisation
§ 2 GOGR · Wahlgenehmigung
1. Auf die Eröffnungssitzung hin stellt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Botschaft über die Wahlergebnisse mit den Wahlprotokollen sowie allfällige Wahlrekurse mit den Akten zu.
2. Der Grosse Rat befindet über die Ergebnisse der Wahlen, bei Unstimmigkeiten oder Wahlrekursen auf Antrag des Ratsbüros.
3. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zum Entscheid des Grossen Rats über die Gültigkeit ihres Mandats nicht an den Verhandlungen teil.