171.1
GOGR
CH-TG
§ 17 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Propagandamaterial, Kundgebungen
Sitzungen
§ 17 GOGR · Propagandamaterial, Kundgebungen
1. Wer zuhanden der Ratsmitglieder vor, während oder nach einer Sitzung im Sitzungsgebäude oder unmittelbar vor dessen Eingang Propagandamaterial verteilen oder auflegen lassen will, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Ratsbüros. Dies gilt auch für die Durchführung von Kundgebungen oder ähnlichen Aktionen.