§ 16 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Berichterstattung
§ 16 GOGR · Berichterstattung
1. Medien, die sich bei den Parlamentsdiensten anmelden, erhalten Einladungen und Vorlagen. Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
2. Bei Bild- und Tonaufnahmen aus dem Sitzungssaal darf der Ratsbetrieb nicht gestört werden. Der Rat kann in Ausnahmefällen ein zeitlich befristetes Bild- und Tonaufnahmeverbot beschliessen.
3. Medien, die zu den Sitzungen zugelassen sind, übernehmen damit die Verpflichtung, auf Begehren der Votantin oder des Votanten oder des Präsidiums unzutreffende Angaben über die Verhandlungen unverzüglich kostenlos zu berichtigen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die Zulassung für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Über den Ausschluss von einzelnen Medien, Berichterstatterinnen oder Berichterstattern entscheidet das Ratsbüro.