Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GOGR CH-TG

§ 14 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Teilnahmepflicht, Entschuldigung

Sitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 GOGR · Teilnahmepflicht, Entschuldigung

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

2. Wer verhindert ist, hat sich bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums möglichst frühzeitig schriftlich unter Angabe des Grundes zu entschuldigen.

3. ...

← § 13 GOGR Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode § 15 GOGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →