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171.1 GOGR CH-TG

§ 13 Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau (GOGR) - Einladung

Sitzungen
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§ 13 GOGR · Einladung

1. Die Sitzungseinladung erfolgt nach Rücksprache mit dem Präsidium des Regierungsrats.

2. Der Regierungsrat oder 30 Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

3. Unter Vorbehalt dringlicher Fälle soll jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor der Sitzung im Besitz der Einladung mit der Tagesordnung sein.

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