170.8
StatG
CH-TG
§ 9 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Direkte Datenerhebung
Datenerhebung
§ 9 StatG · Direkte Datenerhebung
1. Lassen sich die erforderlichen Daten aus staatlichen Datenbeständen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Institutionen direkt erhoben werden.
2. Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.