170.8
StatG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Indirekte Datenerhebung
Datenerhebung
§ 8 StatG · Indirekte Datenerhebung
1. Öffentliche Organe beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus Datenbeständen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen Organen.
2. Öffentliche Organe stellen der Dienststelle für Statistik die entsprechenden Daten aus ihren Datensammlungen zur Verfügung.