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170.8 StatG CH-TG

§ 7 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Wissenschaftliche Grundsätze

Aufgaben, Organisation und Planung
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§ 7 StatG · Wissenschaftliche Grundsätze

1. Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden ausgeführt.

2. Öffentliche Organe versehen statistische Informationen mit Angaben über Datenquellen und Begriffsdefinitionen und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungsmethoden.

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