170.8
StatG
CH-TG
§ 6 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Planung
Aufgaben, Organisation und Planung
§ 6 StatG · Planung
1. Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons in einem Mehrjahresprogramm.
2. Das Mehrjahresprogramm wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.