Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 StatG CH-TG

§ 6 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Planung

Aufgaben, Organisation und Planung
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§ 6 StatG · Planung

1. Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons in einem Mehrjahresprogramm.

2. Das Mehrjahresprogramm wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.

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