170.8
StatG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Dienststelle für Statistik
Aufgaben, Organisation und Planung
§ 5 StatG · Dienststelle für Statistik
1. Der Kanton führt eine zentrale und fachlich unabhängige Dienststelle für Statistik.
2. Die Dienststelle für Statistik
1. führt statistische Tätigkeiten aus;
2. erbringt Dienstleistungen im Bereich der Statistik;
3. koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons und sorgt für den fachlichen Austausch unter denjenigen Stellen, die statistisch tätig sind;
4. erstellt die Grundlagen für die Planung der wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons.
3. Sie wird von den Amtsstellen der kantonalen Verwaltung über geplante statistische Erhebungen informiert.