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170.8 StatG CH-TG

§ 5 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Dienststelle für Statistik

Aufgaben, Organisation und Planung
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§ 5 StatG · Dienststelle für Statistik

1. Der Kanton führt eine zentrale und fachlich unabhängige Dienststelle für Statistik.

2. Die Dienststelle für Statistik

1. führt statistische Tätigkeiten aus;

2. erbringt Dienstleistungen im Bereich der Statistik;

3. koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons und sorgt für den fachlichen Austausch unter denjenigen Stellen, die statistisch tätig sind;

4. erstellt die Grundlagen für die Planung der wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons.

3. Sie wird von den Amtsstellen der kantonalen Verwaltung über geplante statistische Erhebungen informiert.

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