170.8
StatG
CH-TG
§ 3 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 StatG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für öffentliche Organe, die im Bereich der öffentlichen Statistik tätig sind.
2. Es gilt auch für Personen und Organisationen, die im Auftrag eines öffentlichen Organs entsprechende Tätigkeiten ausführen.
3. Es gilt nicht für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.