Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 StatG CH-TG

§ 22 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Verwendung

Veröffentlichung und Verwendung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 StatG · Verwendung

1. Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können unter Angabe der Quelle bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden.

← § 21 StatG Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →