170.8
StatG
CH-TG
§ 22 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Verwendung
Veröffentlichung und Verwendung
§ 22 StatG · Verwendung
1. Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können unter Angabe der Quelle bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden.