170.8
StatG
CH-TG
§ 21 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Veröffentlichung
Veröffentlichung und Verwendung
§ 21 StatG · Veröffentlichung
1. Statistische Informationen werden den Nutzergruppen entsprechend in geeigneter Weise veröffentlicht oder zugänglich gemacht.
2. Der Zugang ist in der Regel kostenlos. Ist für eine bestimmte Nachfrage eine Aufbereitung der Daten notwendig und mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann eine Gebühr erhoben werden.
3. Die veröffentlichten oder zugänglich gemachten statistischen Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, es sei denn, diese hätten einer Publikation vorab schriftlich zugestimmt.