170.8
StatG
CH-TG
§ 20 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Abgabe von statistischen Einzeldaten
Datenbearbeitung und Datenschutz
§ 20 StatG · Abgabe von statistischen Einzeldaten
1. Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung können statistische Daten in anonymisierter Form an Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergegeben werden.
2. § 14, § 15, § 16, § 17, § 21 und § 22 über die Bearbeitung, den Schutz, die Sicherheit, die Veröffentlichung und die Verwendung der Daten gelten auch für die Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung gemäss Abs. 1.