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170.8 StatG CH-TG

§ 20 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Abgabe von statistischen Einzeldaten

Datenbearbeitung und Datenschutz
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§ 20 StatG · Abgabe von statistischen Einzeldaten

1. Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung können statistische Daten in anonymisierter Form an Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergegeben werden.

2. § 14, § 15, § 16, § 17, § 21 und § 22 über die Bearbeitung, den Schutz, die Sicherheit, die Veröffentlichung und die Verwendung der Daten gelten auch für die Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung gemäss Abs. 1.

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