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170.8 StatG CH-TG

§ 2 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 StatG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

1. Öffentliche Statistik: statistische Tätigkeiten, die in erster Linie der Information von Staat und Gesellschaft dienen.

2. Statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation der erzielten Ergebnisse. Nicht als statistisch gelten Tätigkeiten, die zwar statistische Methoden nutzen, aber unmittelbar der Planung, Steuerung, Erfüllung oder Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen.

3. Statistische Daten: Daten, die statistischen Zwecken dienen und als Einzeldaten nicht für den Vollzug verwendet werden.

4. Statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzeldaten gewonnen werden.

5. Öffentliches Organ: Behörde oder Dienststelle des Kantons und der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Dem öffentlichen Organ gleichgestellt sind Private, private Organisationen und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen.

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